Wenn es passiert, wollen die meisten es zuerst gar nicht glauben, aber die Wahrheit ist: Wer öfter einmal mit dem Flugzeug verreist, wird fast unweigerlich früher oder später in technische Schwierigkeiten verwickelt. Das reicht von festsitzenden Landeklappen und rostigen Fahrwerken bis hin zu überhitztem Treibstoff oder vereisten Flügeln. So oder so ist wohl jeder Fluggast froh, wenn die Crew alle möglichen technischen Mängel ausschließt. Dennoch führen Defekte und ähnliche Umstände zwangsweise zu langen Wartezeiten. Wenn man dies nicht einfach hinnehmen möchte, sollte man sich so bald wie möglich um eine Entschädigung bemühen.
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Service Anbieter für Fluggastrechte
Wer sich so wenig Arbeit wie möglich mit seiner Entschädigungsforderung machen möchte, ist gut beraten, sich Hilfe zu suchen. Legal-Service-Provider wie die Macher der Seite www.flightright.de helfen ihren Klienten auf Provisionsbasis. Das bedeutet, man kann seine Entschädigungsforderung in kürzester Zeit einreichen und hat dabei ein Maximum an Druckmitteln gegenüber dem Anbieter der Reise. Wer einen Profi beauftragt, bekommt nicht nur die innere Ruhe, etwas unternommen zu haben, sondern genießt ab dem Moment auch die Unterstützung eines gesamten Rechtsteams.
Defekte als Grund für Entschädigung
Technische Defekte am Flugzeug liegen im Einflussbereich der Fluglinie und sind daher keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Fluggastverordnung. Die einzige Ausnahme ist, wenn der Defekt unmittelbar auf einen Fabrikationsfehler am Flugzeug zurückzuführen ist. Sobald der mangelhafte technische Zustand, der zur Verspätung oder Annullierung geführt hat, von der Fluggesellschaft beherrschbar gewesen wäre, wird er ihr auch angerechnet. Nur in Fällen, in denen der Defekt von der Airline nicht kontrollierbar gewesen wäre, kann sie sich über die außergewöhnlichen Umstände entschuldigen.
Was gilt als Fabrikationsfehler?
Als Fabrikationsfehler gelten lediglich solche Defekte, die nicht bei einer gängigen Abnahme oder Wartung des Flugzeuges auffallen würden. Die Rede ist dabei in den meisten relevanten Entscheidungen von verdeckten Fabrikationsfehlern. Die Beurteilung dieser Schäden unterliegt der Crew oder dem Piloten ebenso wie anwesenden Technikern oder dem Bodenpersonal. Eine Reifenabnutzung dürfte demnach nicht als außergewöhnlicher Umstand gelten, wohl aber Risse an tragenden Teilen oder elektrische Fehlfunktionen an einem neuen Flugzeug, die zuvor unbemerkt geblieben waren.
Resultiert der Fehler allerdings aus mangelnder Sorge, weil beispielsweise technische Überprüfungen übersprungen wurden, müsste wiederum die Fluglinie geradestehen. Falls es sich aber tatsächlich um einen Mangel handelt, den der Hersteller des Flugzeugs zu verantworten hat, greift die Fluggastverordnung nicht.
Was sonst zur Ablehnung führen kann
Natürlich gibt es auch ganz legitime Gründe, mit denen sich ein Reiseveranstalter oder ein Fluglinie vor der Zahlung einer Entschädigung drücken können. Ein typisches Beispiel für außergewöhnliche Umstände sind etwa Sabotageakte oder terroristische Aktivitäten. Dazu zählen auch Bombendrohungen, verdächtige Koffer und ähnliche Vorfälle, die regelmäßig für komplette Flughafenschließungen sorgen. Selbst für lange Verspätungen ist in diesen Fällen nicht die Airline verantwortlich und damit auch nicht verpflichtet, die Flugreisenden zu entschädigen.
Wie weit geht die Haftung?
Natürlich kann der Airline nicht jede, noch so weit reichende Last, auferlegt werden. Die Reisenden haben zwar nach wie vor einen Anspruch auf die schnellstmögliche Beförderung zu ihrem Bestimmungsort. Folgekosten wie Umbuchungen auf ein neues Hotel, Sonderflüge oder Verpflegung werden jedoch nur in einem angemessenen Umfang erstattet. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben, sollten Sie Ihren Fall gleich online prüfen lassen.