EU-Mehrwertsteuerreform One-Stop-Shop: Grenzenlose Freiheiten für Amazon-Händler?

Die neue EU-Mehrwertsteuerreform One-Stop-Shop, kurz OSS, ist zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Und sie macht tatsächlich vieles einfacher. Denn ab diesem Zeitpunkt müssen sich international aktive Händler nur noch in einem einzigen Land für die Umsatzsteuer registrieren. Ist das nun auch der lang ersehnte, steuerliche Durchbruch zum grenzenlosen Warenverkehr? Und was müssen Amazon-Händler dennoch beachten? Hier ein kurzer Überblick.

Bislang komplexe Umsatzsteuer-Verfahren im innereuropäischen Handel

So grenzenlos der internationale Warenverkehr für den Endverbraucher in der EU auch zu laufen schien, so komplex war die steuerliche Abrechnung für den Händler. Schließlich musste er sich nach Überschreiten einer gewissen Lieferschwelle in dem betreffenden Land auch steuerlich registrieren lassen. Hinzu kam, dass viele europäische Länder auch ganz unterschiedliche Lieferschwellen definiert haben. Und die lagen immerhin je nach Land zwischen 17.000 und 100.000 Euro.

Also ein nicht ganz einfaches Unterfangen, wenn man bedenkt, dass jedes EU-Mitgliedsland zur ohnehin komplizierten Steuerabrechnung noch seine speziellen steuerlichen Eigenheiten pflegt. Ziemlich gleich verhalten sich die unterschiedlichen europäischen Steuerbehörden lediglich in einem Punkt: Bei der Ahndung etwaiger Steuervergehen, wozu ja schon das Versäumen einer fristgerechten Abgabe zählt.

OSS schafft Erleichterung bei der Umsatzsteuer

Deutlich freundlicher kommt die neue Umsatzsteuerregelung OSS daher: Seit dem 1. Juli 2021 reicht es aus, wenn sich ein Händler in einem einzigen Land steuerlich registrieren lässt. Allerdings mit zwei unterschiedlichen Steuer-Identifikationsnummern: erstens der gewohnten Steuernummer für alle Inlandsverkäufe. Und zweitens mit einer neuen Identifikationsnummer für das OSS-Verfahren.

Das betrifft solche Waren, die über die eigene Landesgrenze hinaus in den innereuropäischen Versand gehen. Von nun an kann der Händler also die Umsatzsteuerregistrierung für sämtliche Länder, in die seine Waren geliefert werden, in dem Land vornehmen, in dem er seinen Firmensitz hat. Kurz: Für die Anmeldung und Abführung seiner Umsatzsteuer in das jeweilige Zielland ist nun ein einziges Finanzamt zuständig.

Darüber hinaus wartet das neue OSS-Verfahren mit einer zweiten, nicht ganz unerheblichen Vereinfachung auf: der einheitlichen Lieferschwelle. Gemeint ist damit die Bemessungsgrenze, ab der ein Händler beim Warenverkauf in das benachbarte Ausland sich überhaupt erst für die Umsatzsteuer beim dortigen Finanzamts registrieren lassen musste – denn unterhalb dieser Schwelle wird die Umsatzsteuer ja ohnehin direkt im Inland abgeführt.

Einheitliche Lieferschwellen für alle EU-Binnenländer

Die neue Bemessungsgrenze liegt jetzt einheitlich für alle europäischen Binnenländern bei 10.000 Euro. Damit entfällt das lästige und oftmals mit Fehlern behaftete Nachhalten der unterschiedlichen Bemessungsgrenzen für das jeweilige Lieferland. Soweit so gut.

Doch welcher Händler jetzt meint, dass seine Steuererklärung auf einen Bierdeckel passe, hat die Rechnung ohne die EU-Finanzwirte gemacht. Denn diese an sich sehr sinnvollen Regelungen des OSS betreffen nicht die Umlagerung von Waren. Werden Waren also zu Zwecken der Lagerung in ein anderes Land verbracht, müssen sie dort auch steuerlich registriert werden.

Steuerregistrierung bei Lagerung im Ausland immer noch nötig

Genau an dieser Stelle wird es für Amazon-Händler leider kompliziert. Denn ausgerechnet eine der größten Stärken des Unternehmens entwickelt sich zu einem handfesten Nachteil. Zumindest aus steuerlicher Sicht. Gemeint damit ist das Commingling genannte Logistiksystem, bei dem Amazon identische Produkte unterschiedlicher Herkunft an bestimmten Lagerorten bündelt und von dort aus weiter vertreibt. Davon sind vor allem FBA-Händler betroffen.

FBA steht dabei für Fullfillment by Amazon. Es bezeichnet solche Verkäufe, bei denen die Händler die Eigentümer der Ware sind und diese nur über Amazon lagern und vertreiben lassen. Fallen diese Waren nun unter das Commingling und werden zu Zwecken der logistischen Optimierung von Amazon ins Ausland umgelagert, hat der Händler als Eigentümer der Ware für die steuerliche Registrierung im betreffenden Ausland zu sorgen.

Flexible Logistik sorgt für Probleme bei der Steuererklärung

Auf der anderen Seite profitiert der Amazon-Händler natürlich von dem ausgeklügelten logistischen Netzwerk. Permanente Verfügbarkeit, optimierte Versandwege und kürzeste Lieferzeiten sind schließlich enorme Pluspunkte in einem hart umkämpften Markt, in dem um die Gunst einer kritischen Kundschaft hart gerungen werden muss. Denn die Zeiten, in denen die Kunden bereit waren, zwei Wochen und länger auf bestellte Versandartikel zu warten, dürften längst vorbei sein.

Folgerichtig hat Amazon mit dem Commingling eine neue Benchmark gesetzt. Dabei unterscheidet das Unternehmen grundsätzlich zwischen vier Arten der Lagerung:

  1. Länderspezifische Lagerung: Die alleinige Lagerung in dem Land, in dem der Händler seinen Sitz hat
  2. Europäische Versandnetzlagerung: Lagerung mit internationalen Versand aus dem Land, in dem der Händler seinen Sitz hat
  3. Zentraleuropäische Lagerung: zusätzlich zu Deutschland werden Waren in Polen und Tschechien für den internationalen Versand gelagert
  4. Paneuropäische Lagerung: Lagerung in allen europäischen Ländern und Versand in alle europäische Länder

Unabhängige Dienstleister sorgen für Erleichterung bei der Umsatzsteuererklärung

Amazons Online-Händler, die das gesamte Potenzial des europäischen Binnenmarktes für sich ausschöpfen möchten, müssen sich trotz der EU-Mehrwertsteuerreform weiterhin auf eine komplexe Umsatzsteuererklärung einstellen. Und das, obwohl diese Händler die Warenbewegung weder veranlassen, noch sonst irgend einen Einfluss darauf haben.

Einige Amazon FBA Steuerberater wie hellotax haben sich inzwischen der Thematik gestellt und bieten den Amazon-FBA-Händlern automatisierte Verfahren für die Bewältigung solcher steuerlichen Herausforderungen an. Denn eins ist sicher: Das EU Steuerrecht ist und bleibt trotz maßgeblicher Vereinfachung durch den OSS eine komplizierte Angelegenheit, bei der man leicht den Überblick verlieren kann.

Fazit

Die EU-Mehrwertsteuerreform One-Stop-Shop sorgt für erhebliche Erleichterung bei der Umsatzsteuererklärung für Warenverkäufe über die eigene Landesgrenze hinaus. Mussten sich Online-Händler bislang noch nach dem Überschreiten der Lieferschwelle bei den jeweiligen Finanzämter steuerlich registrieren lassen, genügt nach dem neuen OSS-Verfahren jetzt die Anmeldung bei dem zuständigen Finanzamt im Heimatland. Davon unberührt bleibt jedoch die Meldung der Umsatzsteuer im Inland. Sie wird zusätzlich zum OSS-Verfahren weiterhin separat erfolgen.

Darüber hinaus sorgt eine einheitliche Lieferschwelle für Erleichterung, oberhalb der die Umsatzsteuer überhaupt erst ins Ausland abgeführt werden muss. Sie liegt nun einheitlich bei einem Warenwert von 10.000 Euro. Nach dem Überschreiten dieser Schwelle wird die Umsatzsteuer vom Finanzamt des Heimatlandes an das Finanzamt des Ziellandes überwiesen.

Das vereinfachte OSS-Verfahren greift jedoch nicht bei einer Lagerung der Waren im Ausland. Diesem Fall muss auch weiterhin eine Registrierung bei den Finanzämtern des jeweiligen Lagerlandes durch den Händler erfolgen. Spezialisierte Unternehmen bieten aber inzwischen maßgeschneiderte Software-Lösungen für die Umsatzsteuererklärungen der Amazon-FBA-Händler an.

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