Tachographenpflicht: Was gilt in 2021?

Berufskraftfahrer sind grundsätzlich dazu verpflichtet, die gesetzlich geregelten und Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Die Einhaltung dieser Regelungen bedürfen einer Kontrolle. Handlungsinstrument dieser Kontrolle ist der Tachograph. Deshalb besteht die grundsätzliche Verpflichtung, einen funktionsfähigen Tachographen während der Fahrten mitzuführen.

Die derzeitige Gesetzeslage

Die derzeit geltende Rechtslage sieht einen Tachographen lediglich in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht ab 3,5 Tonnen vor, und zwar bei Fahrten innerhalb von Deutschland. Hier besteht zurzeit die gesetzliche Verpflichtung, die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten durch ein Auslesegerät für Fahrerkarten protokollieren zu können.

Werkverkehr als Ausnahme von der Tachographenpflicht

Von diesem Grundsatz gibt es eine wichtige Ausnahme. Hierbei handelt es sich um die sog. Handwerker-Ausnahme. Diese bedeutet, dass bei einem Einsatz von Fahrzeugen zum Zwecke des Transportes diverser Materialien oder Maschinen die Tachographenpflicht ausnahmsweise nicht gilt, wenn diese Fahrzeuge lediglich innerhalb eines Umkreises von 100 km außerhalb ihrer Betriebsstätte genutzt werden. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Ausnahme den herkömmlichen Handwerksbetrieben entgegen kommen. Da sich in der Praxis jedoch gezeigt hatte, dass immer mehr größere Transport- bzw Logistikunternehmen diese Ausnahmeregelung nutzten und Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen zur Umgehung der gesetzlich vorgeschrieben Lenk-und Ruhezeiten einsetzten, musste der Gesetzgeber nun nachbessern.

Wesentliche Änderungen der Tachographenpflicht

Unter die Vorschriften der einzuhaltenden Lenk-und Ruhezeiten sollen in Zukunft Kraftfahrzeuge ab einem zulässigen Gewicht von 2,5 Tonnen fallen, und zwar im Rahmen grenzüberschreitender Transportfahrten. So können größere Transport- und Logistikunternehmen die gesetzlichen Vorschriften der Lenk- und Ruhezeiten nicht mehr auf eine legale Art und Weise umgehen. Dies bedeutet in Zukunft zwingend, dass in solchen Fahrzeugen grundsätzlich ein Tachograph mitgeführt werden muss.

Weitere Entlastungen von Handwerkern im Werkverkehr

Der Gesetzgeber hat aber auch daran gedacht, das Handwerksgewerbe an dieser Stelle weiter zu entlasten. So verbleibt es grundsätzlich bei den schon oben beschriebenen Ausnahmen für Handwerksbetriebe und ähnliche Unternehmen. Diese Ausnahmetatbestände gelten vornehmlich für Kraftfahrzeuge, welche regelmäßig im sogenannten Werkverkehr eingesetzt werden und nicht hauptsächlich dem gewerbsmäßigen Transport von Waren und Gütern dienen. Entlastet werden somit weiter also all die Handwerker nebst deren Angestellten, bei denen eine Transporttätigkeit nicht der hauptsächliche Bestandteil ihrer Arbeit ist. Zukünftig sollen daher weiter Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen unter diese Ausnahmetatbestände fallen. Dieser Ausnahmetatbestand soll auch gelten für schwerere Fahrzeuge mit einem Gewicht bis zu 7,5 Tonnen. Voraussetzung hier bleibt die oben bereits erwähnte 100 km Grenze. Wird diese überschritten greift wieder die Aufzeichnungspflicht. Umfasst von diesem Ausnahmetatbestand werden im Übrigen auch Kraftfahrzeuge im Baugewerbe bis zu einem Gesamtgewicht von 44 Tonnen. Solche Baumaschinen transportierende Nutzfahrzeuge fallen somit nicht unter die Vorschriften der Lenk- und Ruhezeiten, soweit auch hier die Grenze von 100 Kilometern eingehalten wird. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass entsprechend der derzeitigen Gesetzeslage bei Kraftfahrzeugen unter einem Gesamtgewicht von 2,5 Tonnen keine Tachographenpflicht besteht.

Fahrten innerhalb Deutschlands und grenzüberschreitende Fahrten

Dies gilt im übrigen unabhängig von der Tatsache, ob mit solch einem Fahrzeug Fahrten innerhalb Deutschlands oder grenzüberschreitende Fahrten getätigt werden. Für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen besteht für Fahrten innerhalb von Deutschland noch keine Tachographenpflicht. Dies gilt nicht für grenzüberschreitende Fahrten, es sei denn, dass hier wieder ausnahmsweise die oben erwähnte Handwerker-Regelung greift.

Das Inkrafttreten neuer Regelungen

Diese gesetzliche Änderungen treten nicht auf einmal in Kraft, sondern gestaffelt. Die Einführung eines Tachographen für Kraftfahrzeuge ab einem Gesamtgewicht von 2,5 Tonnen tritt erst mit dem 1. Juli 2026 in Kraft. Anderweitige Neuerung werden entsprechend den spezifischen Ausrüstungen und Gewichtsklassen der Kraftfahrzeuge generell in dem Zeitraum von 2023 bis 2026 in Kraft treten.

Fazit:

Ab Juli 2026 gilt für Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht von 2,5 bis 3,5 Tonnen im Rahmen internationaler Transporte grundsätzlich die Tachographenpflicht. Die Fahrten von Handwerkern oder beispielsweise Bäckern etc. im sog. Werksverkehr bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 sowie bis zu 7,5 Tonnen unterliegen auch in Zukunft nicht der Tachographenpflicht. Dasselbe gilt für Bauunternehmen, welche im Werksverkehr die für ihre Tätigkeiten erforderlichen Baumaschinen oder Ähnliches befördern

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