Wenn die ersten Schneeflocken fallen, sind die Gefühle gespalten. Manche freuen sich über die schöne Winterlandschaft, auf Schlittenfahrten und Schneeballschlachten. Aber eine unangenehme Aufgabe ist mit der weißen Puderlandschaft verbunden: Winterdienst. Schon in den frühen Morgenstunden hört man die Schaufeln über den Asphalt scharren und man weiß genau, dass es geschneit hat. Doch auch die Verletzungsgefahr steigt mit dem von Schnee bedeckten Boden. Rutschgefahr und die daraus resultierenden Stürze sorgen bei Schnee immer wieder für große Aufruhr. Irgendwer muss doch schließlich die Bürgersteige räumen, damit die Gefahr sinkt.
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Wer muss Schnee Schippen?
Grundsätzlich ist es die Aufgabe des Vermieters, bzw. des Hauseigentümers. Der Winterdienst muss also im Mietvertrag festgehalten werden, damit diese Aufgabe auf die Mieter übertragen werden kann. Die Klausel darf aber nicht nachgetragen werden. Ist dies jedoch der Fall, liegt es dennoch in der Aufgabe des Vermieters, sich über die Gründlichkeit der Mieter zu informieren und diese auch zu kontrollieren. Beauftragt der Vermieter einen Räumungsdienst werden die Kosten dazu auf die Mieten aufgeteilt, sodass sich jeder Mieter beteiligt.
Wird aber kein Räumungsdienst beauftragt und die Mieter sind in der Verantwortung, muss dennoch der Vermieter die Materialien wie Schippe und Streusalz anschaffen.
Das muss frei von Schnee geschippt werden
Winterdienst bedeutet jedoch nicht gleich, dass sämtlicher Schnee vom Grundstück entfernt werden muss. Es müssen spezielle Wege und Orte geräumt werden, damit der Schnee den Alltag nicht einschränkt:
- Gehwege rund ums Haus,
- Zufahrtswege,
- Fahrradkeller und Mülltonnen.
Dies sind die Orte, die grundlegend geräumt werden müssen. Der Schnee darf dabei jedoch nicht einfach auf die Straße geworfen werden, sondern muss auch auf dem Grundstück „gelagert“ werden. Sprich, den Schnee einfach auf Seite Räumen, damit die Wege und Zufahrten ausreichend Platz aufweisen. Bei Gehwegen beläuft sich diese Breite auf 80 bis 120 Zentimeter.
Wer wird zur Verantwortung gezogen?
Bei Nichteinhaltung und daraus entstehenden Verletzungen, kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld und ein Bußgeld geltend gemacht werden. In erster Instanz wird dabei aber der Hauseigentümer oder Vermieter belangt, der immerhin in der Aufsichtspflicht der ordnungsgemäßen Räumung steht.
Die Verwendung von Streusalz
Streusalz ist nicht gleich Streusalz. Auch hier gibt es Unterschiede, die sich auf die Umwelt auswirken. Nicht nur, dass bei der Verwendung von einem aggressiven Salz die Bäume und die Erde angegriffen werden, das Streusalz ist auch die reinste Qual für die vierbeinigen Begleiter. Es empfiehlt sich die Verwendung von Kies, Sand oder Lavagranulat, das diese umweltfreundlicher und nicht so aggressiv sind.
Worauf also geachtet werden muss
Gehwege müssen grundsätzlich geräumt werden. In der Hauptverantwortung steht dabei der Hausverwalter oder der Vermieter. Dieser hat die Möglichkeit, den Winterdienst auf die Mieter umzulegen, was jedoch von Beginn an im Mietvertrag vermerkt werden muss. Alternativ besteht die Möglichkeit einen professionellen Räumungsdienst zu beauftragen, die auch oft städtisch agieren. Ein Beispiel für eine professionelle Räumungsfirma in Düsseldorf bietet STRABO. Der Winterdienst in Düsseldorf hat sich seit über 25 Jahren auf die Räumung von Gehwegen konzentriert und trägt sich einen wichtigen Teil zur Sicherheit im Winter bei. Das Gleiche gilt auch im Herbst für nasses Laub, das auf den Gehwegen zur Sturzgefahr werden kann.